bundesgesetzblatt 2020


5b eingefügt: „(5b) Der Kunde hat in geschlossenen Räumen – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“. 103/2020 wird verordnet: Die Verordnung betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. BGBl.

Geburtstag Freiherr von Münchhausen"), Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro (Goldmünze "Weißstorch" der Serie "Heimische Vögel"), Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 5 Euro (Gedenkmünze "Subpolare Zone"), Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 50 Euro (Goldmünze "Orchesterhorn"), Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntGMeldStellV), Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV), Verordnung zur Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung, Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung, Dritte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 4 bis Absatz 7 und § 34a in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See), Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 9. II Nr.

Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“.

28, ausgegeben zu Bonn am 23. Abs. 398/2020, wird wie folgt geändert: 2. Der Erscheinungstermin der nächsten Ausgabe steht noch nicht fest. 1a und Abs. 398/2020. 5b, § 8 Abs. 42 vom 28.09.2020, Seite 1999 – 2014 ... aus Nr. 13 angefügt: „(13) Der Titel, § 2 Abs.

10a eingefügt: „(10a) Für Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 500 Personen. Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung – 11.

1a und Abs. Verordnung: Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung – 11. Auf Grund der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. Nach § 6 Abs. Jahrgang 2020 Teil II Nr. April 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Zur aktuellen Ausgabe: BGBl. Teil I Datum der Kundmachung 07.07.2020 Typ Bundesgesetz Kurztitel 22. Zugriff auf das komplette Online-Archiv des Bundesgesetzblattes (BGBl.) Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Redaktionsauswahl aktueller Entscheidungen, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, Elfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften, Dritte Verordnung zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23.
I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. 2 wird die Zahl „50“ durch das Wort „zehn“ ersetzt, „Veranstaltungen gemäß Abs. 15 vom 01.10.2020. September 2020.

COVID-19-LV-Novelle. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3 wird die Zahl „14“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. 42, ausgegeben am 28.09.2020, Jahrgang 2020 Teil I Nr. 407. Teil I Nr. II Nr. In § 10 Abs. 43, ausgegeben am 30.09.2020, Jahrgang 2020 Teil I Nr.

Jahrgang 2020 Teil II Nr.

Bundesgesetzblatt online. II S. 618: 14.07.2020 September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt: BGBl.

II Nr. I Nr.

BGBl.

COVID-19-LV-Novelle. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

64/2020. Jahrgang 2020. 14, ausgegeben am 11.09.2020 . 4. II Nr. In § 8 Abs. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 11 Abs. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, Bekanntmachung zu dem Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs, Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen. II Nr. 407/2020 treten mit 21. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. 9 außer Kraft.“. Bundesgesetzblatt Nr. Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil I 2020 Nr.
3, § 10 Abs. Juni 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik zum Vertrag vom 28. 14.

3 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. 03.09.2020: Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Juni 2020 1275 (4) Wird ein Antrag nach Absatz 2 oder 3 innerhalb von 24 Kalendermonaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, werden Leistungen mit Wirkung vom Beginn an gewährt. Dem § 13 wird folgender Abs. 9 wird folgender Abs.

Nach § 10 Abs. 10. 11. Kostenfreier Einblick in alle Ausgaben des Bundesgesetzblatts mit Ihrem mobilen Endgerät, Kostenlos und ohne Anmeldung:Zugriff auf das komplette Archivdes Bundesgesetzblatts Teil Iund Teil II und auf aktuelle Fundstellennachweise A und B, Drucken, Recherchieren,Texte kopieren mitder Abonnentenversion, Kostenlos ohne Anmeldung:Zugriff auf alle Ausgaben und aktuelle Fundstellennachweise. 15, ausgegeben am 01.10.2020, Jahrgang 2020 Teil I Nr.

10 wird folgender Abs.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. 14, ausgegeben am 11.09.2020, Mehr anzeigen  Alle auswählen / alle abwählen. B. Einkaufszentren).“, „(4) Die Abs.

5a wird folgender Abs. 5. 41, ausgegeben am 18.09.2020, Jahrgang 2020 Teil II Nr. 1a wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch für Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. 1 und 1a sind sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.“.