ahndung, sanktion

Diese Auslegung ergibt sich auch aus Satz 2 des 14. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag befristet. März 2012, O’Brien, C‑393/10, Randnr. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, Slg. unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, M. Ilešič, G. Arestis, J. Malenovský, der Richter A. Borg Barthet und J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter J.-J. Oversættelse for 'Sanktion' i den gratis tysk-dansk ordbog og mange andre danske oversættelser. Angaben sind auch dann nicht als unrichtig anzusehen, wenn sie so ungereimt sind, dass sie einem Bescheid offensichtlich nicht zugrunde gelegt werden können.“. 26). 11 Abs. Oktober 1992 aufgefordert, das deutsche Hoheitsgebiet zu verlassen. 37). Herrn Åkerberg Fransson wurde auch vorgeworfen, er habe keine Erklärungen für die Arbeitgeberabgaben für die Erklärungszeiträume Oktober 2004 und Oktober 2005 eingereicht, wodurch den Sozialversicherungsträgern beinahe Einnahmen in Höhe von 35690 SEK und 35862 SEK entgangen wären. 2. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens verbüßte Herr Osmani den Rest der Freiheitsstrafe, zu der er 2003 verurteilt worden war. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2 Buchst. In den Jahren 1993 und 1995 wurde er in die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien abgeschoben; die Wirkung der Abschiebungen war unbefristet. Urteil Dereci u. a., Randnr. 2 Buchst. aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden. Die Erwägungsgründe 4, 5 und 14 der Richtlinie 2008/115 lauten: Eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik muss mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden. ( 11 Abs. 49, und Achughbabian, Randnr. Mit seiner ersten Frage möchte das Haparanda tingsrätt vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob eine nationale Gerichtspraxis, die die Verpflichtung des nationalen Gerichts, Vorschriften, die gegen ein durch die EMRK oder die Charta garantiertes Grundrecht verstoßen, unangewendet zu lassen, davon abhängig macht, dass sich dieser Verstoß klar aus den betreffenden Rechtsvorschriften oder der entsprechenden Rechtsprechung ergibt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

11 Abs. 1 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.

37 und 46). 2 der Richtlinie 2008/115 nicht, wenn eine solche Befristung eines Einreiseverbots im innerstaatlichen Recht von einem Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht wird. 17, vom 30.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach eine Ausweisung oder Abschiebung, die mehr als fünf Jahre vor dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie hätte umgesetzt werden müssen, und dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich umgesetzt wurde, erfolgte, später erneut als Grundlage für eine strafrechtliche Verfolgung dienen kann, wenn diese Maßnahme im Sinne von Art. Juni 2012, Vinkov, C-27/11, Randnr.

11 Abs. Es ist festzustellen, dass aus den Worten „[d]ie Dauer des Einreiseverbots wird … festgesetzt“ klar hervorgeht, dass eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten besteht, alle Einreiseverbote – grundsätzlich auf höchstens fünf Jahre – zu befristen, unabhängig von einem hierauf gerichteten Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen. 11 Abs. Der Bescheid über die Festsetzung der Steuerzuschläge wurde mit derselben Tat der Abgabe unzutreffender Steuererklärungen begründet, die der Anklage der Staatsanwaltschaft zugrunde lag. Da die Eigenmittel der Union gemäß dem Wortlaut von Art. ) Verfahrenssprache: Deutsch. September 2013.Strafverfahren gegen Gjoko Filev und Adnan Osmani.Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Laufen.Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Richtlinie 2008/115/EG – Art.